Scheibengipfeltunnel
Unsere Stellungnahme zum "Ergänzenden Planfeststellungsverfahren für die Änderung des Bebauungsplans 'Umgehungsstraße Scheibengipfeltunnel' vom 17.06.1997 in Reutlingen und Eningen (B312) finden Sie hier
Stellungnahme im Auftrag des BUND Landesverbandes Baden-Württemberg, des BUND Regionalverbandes Neckar-Alb und des Bundes für Umweltschutz (BfU) Reut-lingen e. V. / des BUND Kreisverbandes Reutlingen
B 312 – Umfahrungsstraße Scheibengipfeltunnel in Reutlingen und Eningen, Planänderung - ergänzende Anhörung zu umweltfachlichen Beiträgen
Az: 15-9/0513.2-20 B312 Scheibengipfeltunnel
Ihr Schreiben vom 22.02.2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir danken für die Zusendung der Unterlagen zum oben genannten Verfahren. Wir nehmen dazu, wie folgt, Stellung:
Unsere Bedenken zum Gesamtvorhaben bleiben nach wie vor bestehen.
Prüfung möglicher Verbotstatbestände nach § 42 BNatSchG
Bei diesem Punkt wird an verschiedenen Stellen angeführt, dass zum Ausgleich von zulässi-gen Eingriffen vorgezogene Maßnahmen festgesetzt werden können, um den Auswirkungen von Eingriffen schon vorbeugend entgegenwirken zu können. Dadurch wird verhindert, dass Tier- und Pflanzenarten durch die Eingriffswirkung für diesen Raum verloren gehen. Bedenkt man, dass viele Maßnahmen erst nach Jahren einen wirklichen Ausgleich darstellen, sind vorgezogene Maßnahmen auch bei der vorliegenden Planung angezeigt.
Wir fordern deshalb, die auf Seite 17 angesprochenen Maßnahmen (Erstpflege verbrachter Wiesenflächen, Nachpflanzung von hochstämmigen Obstbäumen, Optimierung der Grün-landnutzung) vorab und gebietsnah zu ergreifen - auch wenn sie die Zerstörung des ur-sprünglichen Lebensraumes nicht ausgleichen. Auch die Hinweise auf Seite 18 zu den Ar-beiten zur Herstellung des Baufelds (Beseitigung der Gehölze außerhalb der Brutzeit) sind zu beachten.
Die ornithologische und herpetologische Bestandserfassung stammen aus dem Jahr 1993 – der BUND fordert hier eine Neuerhebung der Populationen im direkt und indirekt betroffenen Bereich. Eine Geländebegehung (2007) erachten wir als nicht ausreichend.
Außerdem fordern wir im Bereich des Südportals für die Brutmöglichkeiten von Mehlschwal-ben und Fledermäusen im und am abgehenden Schuppen Ersatz durch Nisthilfen in der nä-heren Umgebung zu schaffen. Wie es der Gutachter auf Seite 20 empfiehlt sind diese vor Beginn der Bauarbeiten anzubringen.
Im Bereich der Portale können wir belegen, dass dort Zauneidechsen, Schlingnattern und Ringelnattern vorkommen (siehe Anlage 1). Wir schlagen für den Wegfall der Habitate dieser Arten die vom LNV erläuterte Ersatzmaßnahme vor.
Ergänzende Ausführungen zur vorliegenden Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls ge-mäß § 3c UVPG
Mit einigem Erstaunen mussten wir bei der ersten Beteiligung feststellen, dass auf eine Um-weltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichtet wurde. Die Ausführungen dazu in der Allgemei-nen Vorprüfung des Einzelfalls waren unserer Meinung nach nicht stichhaltig bzw. falsch. Nun gibt es wenigstens eine Vorprüfung, die auch diesen Namen verdient, weil sie sich den zu behandelten Themen auch widmet.
- Zusätzliche Flächeninanspruchnahme an den Tunnelportalen
Es wird festgestellt, dass es zu Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Boden sowie Tiere und Pflanzen kommen wird. Sie müssen durch eine zusätzliche Ersatzmaßnahme kompen-siert werden.
- Erhöhte Immissionsbelastungen an den Tunnelportalen durch Änderung des Lüf-tungskonzeptes
Wir halten unsere Bedenken aus unserer Stellungnahme vom letzten Jahr weiterhin aufrecht:
Durch die Umstellung der Lüftung auf permanente Längslüftung wird es an den Tunnelpor-talen zu einer Erhöhung von Luftschadstoffen kommen, zumal hier die Windgeschwindigkei-ten wesentlich niedriger sind als am ehemals geplanten Kaminaustritt auf dem Scheibengip-feltunnel. Im Gutachten von US+FZ zur Beurteilung der lufthygienischen Auswirkungen in den Portalzonen vom Oktober 2006 wird dazu ausgeführt, dass es im Normalbetrieb zu kei-ner Überschreitung von Grenzwerten bei den Schadstoffen kommen wird. Dies wird nur durch die Annahme erreicht, dass die Emissionen pro Fahrzeug bzgl. NO2 (Stickstoffdioxid) und PM10 (Feinstaub) weiterhin abnehmen. Doch macht selbst der Gutachter unter Punkt 6.7.3 geltend, dass aufgrund von Prognoseungenauigkeiten nicht auszuschließen ist, dass die Grenzwerte überschritten werden.
Wir hingegen machen in Erinnerung der Debatten zur Feinstaubbelastung geltend, dass die durch den technischen Fortschritt erzielten Reduktionen bei den Luftschadstoffen durch die Erhöhungen des Verkehrsaufkommens wieder „aufgefressen“ werden. Dies geschieht vor allem durch den ungebremsten Anstieg des Schwerlastverkehrs. Doch gerade die Emissio-nen durch den Schwerlastverkehr sind die entscheidende Größe, wie auch der Gutachter feststellt. Deshalb ist es völlig unverständlich, dass bei der Berechnung des Verkehrsauf-kommens der Anteil des Schwerlastverkehrs als konstant, d.h. keine Steigerung seines An-teils, angenommen wird. Nur bei der von uns angezweifelten Berechnung des Verkehrsauf-kommens können die Grenzwerte eingehalten werden!
Wir haben für die im Lufthygienegutachten zitierten prognostizierten Verkehrszahlen keinen Beleg, da die zu Grunde liegende neu erstellte Verkehrsprognose nicht Bestandteil der zu-gesandten Unterlagen war. Da das Gutachten aber auf diesen Zahlen aufbaut, ist uns durch das Fehlen der Prognose die Möglichkeit genommen die Angaben im Gutachten wirklich nachzuvollziehen.
Die dann im Lufthygienegutachten zitierten Zahlen halten wir für falsch - auch im Hinblick darauf, dass diese Strecke für Mautflüchtlinge, die im Verkehr Richtung Bodensee die maut-pflichtigen Autobahnen A 7 und A 81 meiden wollen, mit dem Bau dieser Ortsumgehung in-teressanter wird. Ebenso halten wir es für wahrscheinlicher, dass es durch die verkehrsstei-gernde Wirkung dieser neuen Straße auch generell zu einer Erhöhung des Verkehrsauf-kommens auf der Tunnelstrecke kommen wird. Somit werden die Berechnungen des Gut-achtens ad absurdum geführt. Die Grenzwerte werden nur schwer einzuhalten sein, und die Beeinträchtigungen für die Umgebung – auch für die in der Nähe wohnenden Menschen – werden zunehmen. Dies gilt besonders für die Ausbreitung von Schadstoffen an den Tunnel-portalen, die u. U. zu Überschreitungen von Grenzwerten in von Menschen bewohnten Be-reichen führen können. Wir halten es deshalb für notwendig dem Gutachten realistischere Prognosezahlen zugrunde zu legen.
Beurteilungen bzw. Prognosen zur zusätzlichen Lärmbelastung durch die neue Entlüftung fehlen in den Unterlagen völlig. Somit fehlt auch eine Auskunft, ob die Bestimmungen der TA Lärm und der EU-Umgebungsrichtlinie 2002/49 v. 25.06.2002 mitsamt Ausführungsgesetz v. 24.06.2005 (BGBl. I 2005 S. 1794) eingehalten sind. Auch die nun ergänzten Angaben sind nicht zufriedenstellend.
Außerdem fehlt in den Unterlagen eine Aufarbeitung aller übrigen belastenden Stoffe i. S. der 22 BImmSchV, sowie die Beurteilung der Synergieeffekte unter diesen Stoffen.
Kritisch sehen wir die Situation am Südportal. Vor allem der Umstand, dass im Falle eines Brandes im Tunnel sämtliche Brandgase über das Südportal ausgeblasen werden, lässt be-fürchten, dass bei einem Unfall die Anlieger mit massiven Belastungen zu rechnen haben.
Ergänzung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Außerdem vermissen wir eine Begründung für die im Gutachten aufgestellte Aussage, dass kein benachbartes FFH-Gebiet z. B. durch Lärm oder Emmisionen betroffen sei. Ohne fach-lich fundierte Begründung bezweifelt der BUND die Richtigkeit dieser Aussage.
Wir vermissen Angaben darüber, an welche neue Ersatzmaßnahme für die Eingriffe an den Schutzgütern Boden sowie Tiere und Pflanzen gedacht ist, und können uns deshalb nicht dazu äußern. Wir bitten deshalb um baldmöglichste Konkretisierung.
Auch der Feststellung, dass beim Schutzgut „Luft und Klima“ mit keinen erheblichen Beein-trächtigungen zu rechnen sei, widersprechen wir (siehe auch unsere Ausführungen oben).
Abschließende umweltfachliche Beurteilung
Die Einwände und Argumente unserer letzten Stellungnahme wurden bestätigt. Denn erst durch eine gründlichere Neubearbeitung der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls in Ver-bindung einer Prüfung möglicher Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG wurde für die Planung ersichtlich, dass auf der Stufe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung eine zusätzliche Ersatzmaßnahme notwendig ist. Wir fordern unsere Bedenken hinsichtlich des Alters der Datengrundlage und der Beeinträchtigung der FFH-Gebiete zu berücksichtigen.